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BGBl II 58/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Verordnung: 1. MKS-Verordnungsanpassungspaket

58. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und die Verordnung über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul-und Klauenseuche nach Österreich geändert werden (1. MKS-Verordnungsanpassungspaket)

Artikel 1

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul– und Klauenseuche (MKS-BV)

Auf Grund des § 4 Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul– und Klauenseuche, BGBl. II Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(MKS-BV)“ durch den Klammerausdruck „(MKS-Bekämpfungsverordnung – MKS-BV)“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.“ angefügt.

3. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Personen, die wild lebende Tiere gelisteter Arten erlegen oder tot auffinden, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von diesen Tieren Proben entnehmen und an das Nationale Referenzlabor einsenden.“

4. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Genehmigung gemäß Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor der Probenahme bei der Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Die Behörde hat die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese veterinärfachliche Bedenken bestehen. Von der Genehmigungspflicht des Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird in weiteren Sperrzonen gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“

5. In § 7 Abs. 1 Z 9 und 10 wird jeweils das Wort „Schlachtnebenerzeugnissen“ durch die Wortfolge „Nebenprodukten der Schlachtung“ ersetzt.

6. § 8 samt Überschrift lautet:

„Verbote in der weiteren Sperrzone

§ 8. (1) In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:

  1. 1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
  2. 2. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen.“

7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift angefügt:

„Allgemeine Biosicherheit

§ 9a. (1) Unternehmer und Unternehmerinnen von Betrieben in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.

(2) Unternehmer und Unternehmerinnen von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, haben Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen, die die Stallräumlichkeiten betreten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren und den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Transportmittel für die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist. Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.

(4) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.

(5) Veranstalter und Veranstalterinnen von Messen, Märkten, Tierschauen oder andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten haben die Örtlichkeiten nach jeder Veranstaltung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem haben sie geeignete Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportcontainern zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen von Biosicherheitskonzepten, welche der Behörde vorzulegen sind, haben sie geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Personen, die die Örtlichkeit betreten, insbesondere Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Schuhen an den Ein- und Ausgängen, vorzusehen.“

8. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 10 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Titel, § 2 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 sowie § 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit der mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul-und Klauenseuche nach Österreich (MKS-SMV)

Aufgrund von § 27 Abs. 1 p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:

Die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 55/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Ausdruck „01.“ durch den Ausdruck „1.“ ersetzt.

2. In § 2 Z 3 wird das Wort „Schlachtnebenerzeugnissen“ durch die Wortfolge „Nebenprodukten der Schlachtung“ ersetzt.

3. In § 2 Z 4 wird die Wortfolge „Gülle und Mist“ durch den Ausdruck „tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719 , ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden,“ ersetzt.

4. In § 2 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich eingefügt; nach der Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:

  1. „8. Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh“

5. Dem § 2 werden folgende §§ 2a und 2b jeweils samt Überschrift angefügt:

„Kontrolle

§ 2a. Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

§ 2b. (1) Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.

(2) Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.

(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.“

6. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Schumann

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