299. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fahrtkostenersatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 26 Z 4 und des § 16 Abs. 1 Z 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung), BGBl. II Nr. 288/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Werden für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.
(2) Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß § 1 Abs. 1 und Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 2 in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.“
3. Der bisherige Text des § 3 wird zu § 3 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 und § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2025, sind für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“
Marterbauer
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