223. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) geändert wird (Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2025, KenV-Novelle 2025)
Auf Grund des § 79 Abs. 8 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
Die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022), BGBl. II Nr. 48/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
- „2. „Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
- 3. „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;“
2. In § 2 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 8 angefügt:
- „8. „Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.“
3. In § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt am Ende das Anführungszeichen; § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Ursprungsland der Herkunftsnachweise: in einem Diagramm ist zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden; unter dem Diagramm hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.“
4. § 4 Abs. 7 lautet:
„(7) Die prozentuelle Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden. Länder, deren Anteil weniger als ein Prozent betragen, sind zur Unterkategorie „sonstige“ zusammenzufassen.“
5. § 10 und § 10a lauten samt Überschrift:
„Stromspeicher, Umwandlungsanlagen sowie hybriden Stromerzeugungsanlagen
§ 10. (1) Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,
- 1. die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
- 2. die vom Speicher wieder abgegeben wurden.
Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
(2) Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.
(3) Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen unmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen in das öffentliche Netz abgeben.
(4) Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
(5) Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese Stromherkunftsnachweise sind für die Generierung der Gas-Herkunftsnachweise heranzuziehen. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.
Drittlieferungen, Power Purchase Agreements und Energiegemeinschaften
§ 10a. (1) Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) und Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) ist der Lieferant für die Kennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
(2) Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 78 ElWOG 2010 ausgenommen.“
6. § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 7, § 10 und § 10a jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.“
Urbantschitsch Haber
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
