221. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan – BMI geändert wird
Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan – BMI), BGBl. II Nr. 35/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2026“ sowie jeweils die Prozentzahl „1%“ durch die Prozentzahl „2%“ ersetzt.
2. In § 19 Abs. 3 wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2026“ ersetzt.
3. Dem § 26 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 2, § 19 Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
4. Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2024 wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.
Anlage 1
Karner
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