220. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2019, wie folgt geändert:
1. In Abschnitt IX wird folgende Z 58 angefügt:
- „58. Herstellung von medizinischen Probenentnahmesystemen insbesondere für Blut, Urin, Nasensekret und Speichel sowie von Venenverweilkanülen, Invitrodiagnostika und Laborartikeln aus Kunststoff, bei denen eine hohe Maßhaltigkeit und hohe Hygieneanforderungen notwendig sind, sowie deren Komponenten im Spritzgussverfahren und bei daran anschließenden Montageprozessen
- a) Produktion der Einzelkomponenten im Spritzgussverfahren
Materialvorbereitung und –versorgung (Vorbereitung und Zuführung des Rohmaterials, Zugabe zusätzlicher Komponenten bzw. Additive); Erhitzen und Verflüssigen des Rohmaterials, Einspritzen in Spritzgusswerkzeug, Abkühlung; Entnahme der Einzelkomponenten; Qualitätskontrolle; Sterilisation; (Zwischen)Verpackung; Transport zur (Zwischen)Lagerung; Beendigung des Spritzgussprozesses; Montage von Einzelteilen.
- b) Montageprozess
Zuführung und Vereinzelung der Einzelkomponenten; Komponentenvorbereitung; Zuführung, Dosierung, Verarbeitung und Trocknung der Additive; Zuführung weiterer Einzelkomponenten (insbesondere Kappen, Ringplättchen, Stopfen, Luer Adapter, Nadelschutzkomponenten); Evakuierung bei Blutentnahmeröhrchen; Fertigmontage; Etikettierung; sämtliche Qualitäts(zwischen)kontrollen; Sterilisation; Aufdruck Chargendaten; Folierung; Verpackung; Palettierung; Transport mit nachfolgender Sterilisation und Rücktransport; Lagerung.“
- a) Produktion der Einzelkomponenten im Spritzgussverfahren
2. In Abschnitt XIV Z 4 lautet die Überschrift „Berufsbegleitende Studiengänge von Fachhochschulen und Privatuniversitäten“.
3. In Abschnitt XVI wird nach der Z 24 folgende Z 24a eingefügt:
- „24a. Bankgeschäfte
Unbedingt erforderliche Tätigkeiten an Feiertagen und Wochenenden, soweit diese nicht an Werktagen vorgenommen werden können, zur Einhaltung von Prüfpflichten, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, ABl. L, 2024/886, 19.3.2024, ergeben.“
Schumann
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