vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 218/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

218. Verordnung: Saisonkontingentverordnung 2026

218. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2026 (Saisonkontingentverordnung 2026)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………………

55

Kärnten: ………………………………………..

524

Niederösterreich: ……………………………….

108

Oberösterreich: …………………………………

362

Salzburg: ………………….……………………

1 567

Steiermark: ……………………………………..

446

Tirol: …………………………………………...

1 569

Vorarlberg: ...…………………………………..

795

Wien: …………………………………………..

74

  

(2) Für Saisonarbeitskräfte mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird zusätzlich zu den Kontingenten gemäß Abs. 1 ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2 500 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………………

11

Kärnten: ………………………………………..

198

Niederösterreich: ……………………………….

35

Oberösterreich: …………………………………

109

Salzburg: ………………….……………………

778

Steiermark: ……………………………………..

140

Tirol: …………………………………………...

850

Vorarlberg: ...…………………………………..

366

Wien: …………………………………………..

13

  

§ 2. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 496 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:……………….…………………….

61

Kärnten: ……………………..…………………

242

Niederösterreich: ……………………………….

610

Oberösterreich: …………………………………

1 059

Salzburg: ……………………..………………...

54

Steiermark: ……………………………………..

676

Tirol: …………………………………………...

480

Vorarlberg: ...…………………………………...

70

Wien: …………………………………………..

244

  

§ 3. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Die Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 dürfen zu den Saisonspitzen zeitlich begrenzt um bis zu 50 %, die Kontingente gemäß § 2 um bis zu 30 % überzogen werden. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2025, BGBl. II Nr. 375/2024, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2026 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind auf die Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 anzurechnen.

(3) Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen nach Ausschöpfung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Zusatzkontingente Beschäftigungsbewilligungen auch im Rahmen der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 erteilt werden.

§ 4. AusländerInnen, die

  1. 1. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
  2. 2. in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,

    sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 375/2024 tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2025 außer Kraft.

(2) Sofern die bundesweite Auslastung der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026 75,0 % übersteigt, verschiebt sich das Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung auf den 30. November 2027.

Schumann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)