176. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten sowie die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden
Auf Grund
- 1. des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025, und
- 2. des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2025,
wird – hinsichtlich des Art. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten
Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung gilt für die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Personalkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sind nach den folgenden Personalkategorien zu untergliedern, wobei den einzelnen Personalkategorien folgende Verwendungen gemäß Z 3.6 der Anlage 9 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind:
Personalkategorie | Verwendung |
1. Professoren/innen | – 11 [Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)] – 12 [Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)] – 81 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet] – 85 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)] – 86 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] |
2. Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen | – 82 [Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 14 [habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)] – 88 [Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)] |
3. Wissenschaftliche /künstlerische Mitarbeiter/innen | – 16 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste] – 17 [ nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)] – 18 [Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17] – 21 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre] – 24 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG] – 25 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG] – 26 [Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25] – 27 [Universitätsassistent/in (KV)] – 28 [Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG] – 30 [Studentische/r Mitarbeiter/in] – 83 [Assistenzprofessor/in (KV)] – 84 [Senior Lecturer (KV)] |
4. Ärztinnen und Ärzte (in Facharztausbildung bzw. zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben einer öffentlichen Krankenanstalt) | – 23 [Ärztin/Arzt in Facharztausbildung] – 61 [Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt] |
5. Allgemeines Personal | – 40 [professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen] – 50 [Universitätsmanagement] – 60 [Verwaltung] – 62 [Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen] – 64 [Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet] – 65 [Technisches Personal] – 66 [Bibliothekspersonal] – 70 [Wartung, Betrieb und Aufsicht] |
“
3. In § 17 Abs. 4 wird die Wendung „Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen“ jeweils durch die Wendung „Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen“ ersetzt.
4. Dem § 24 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 7, § 17 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
5. In der Anlage 2 wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0413 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0414 | Marketing und Werbung | 8 – Wirtschaft und Verwaltung |
“
6. In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Wien betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0511 | Biologie | 10 – Biowissenschaften und Umweltforschung |
“
7. In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0912 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0916 | Pharmazie | 20 – Pharmazie |
“
8. In der Anlage 2 wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0200 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0211 | Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion | 2 – Bildende Kunst, Design |
“
9. In der Anlage 2 wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0619 | Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert | 13 – Informations- und Kommunikationstechnologie |
“
10. In der Anlage 2 lautet in der die Technische Universität Wien betreffenden Tabelle die die ISCED-Nummer 0588 betreffende Zeile wie folgt:
„
0588 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | 11 – Exakte Naturwissenschaften |
“
11. In der Anlage 2 wird in der die Technische Universität Graz betreffenden Tabelle die ISCED-Nummer 0231 betreffenden Zeile gestrichen.
12. In der Anlage 2 wird in der die Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0511 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0512 | Biochemie | 10 – Biowissenschaften und Umweltforschung |
“
13. In der Anlage 2 wird in der die Universität für Bodenkultur Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0522 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0531 | Chemie | 11 – Exakte Naturwissenschaften |
“
14. In der Anlage 2 wird in der die Veterinärmedizinische Universität Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0841 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0888 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | 17 – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
“
15. In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0222 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0223 | Philosophie und Ethik | 4 – Geisteswissenschaften |
“
16. In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0314 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0321 | Journalismus und Wissenschaftskommunikation | 6 – Sozial-, Verhaltenswissenschaften, Journalismus & Informationswesen |
“
17. In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0321 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0388 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | 6 – Sozial-, Verhaltenswissenschaften, Journalismus & Informationswesen |
“
18. In der Anlage 2 wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0221 | Religion und Theologie | 4 – Geisteswissenschaften |
“
19. In der Anlage 2 werden in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0488 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„
0511 | Biologie | 10 – Biowissenschaften und Umweltforschung |
0531 | Chemie | 11 – Exakte Naturwissenschaften |
“
20. In der Anlage 2 wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0788 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe | 14 – Ingenieurwesen, technische Berufe |
“
21. In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0288 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste | 4 – Geisteswissenschaften |
“
22. In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0288 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0313 | Psychologie | 21 – Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges |
“
23. In der Anlage 2 entfällt in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien betreffenden Tabelle die die ISCED-Nummer 0917 betreffende Zeile.
24. In der Anlage 2 wird in der die Universität Mozarteum Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0288 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste | 4 – Geisteswissenschaften |
“
25. In der Anlage 2 wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0215 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0313 | Psychologie | 21 – Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges |
“
Artikel 2
Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016
Die Verordnung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), BGBl. II, BGBl. II Nr. 97/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023, wird wie folgt geändert:
1. An § 17 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die Änderungen der Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1, 3.B.2 sowie der Kennzahl 2.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1 und 3.B.2 sind ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der genannten Verordnung darzustellen.“
2. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.A.1. Personal in der Tabellenzeile „Personalkategorie“ nach dem Aufzählungspunkt „- Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV)“ der Aufzählungspunkt „- Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG“ eingefügt.
3. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.A.4 in der Tabellenzeile „Ausgewählte Verwendungen“ die Wendung „85 bis 87“ durch die Wendung „85 bis 88“ ersetzt und in der Tabellenzeile „Personalkategorie“ nach dem Aufzählungspunkt „- Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)“ der Aufzählungspunkt „- Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG“ eingefügt.
4. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.1 in der Tabellenzeile „Auftrag- /Fördergeber-Organisation“ nach dem Aufzählungspunkt „- Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)“ in einer neuen Zeile der Aufzählungspunkt „- Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (LBG)“ eingefügt.
5. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.1 in der Tabellenzeile „Auftrag- /Fördergeber-Organisation“ der Ausdruck „ÖNB“ durch den Ausdruck „OeNB“ ersetzt.
6. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.C.2 in der Tabellenzeile „Forschungsinfrastrukturen/Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EUR 100.000 inkl. USt und darüber“ der Wendung „Elektronische Datenbanken“ die Wort- und Zeichenfolge „/ Sammlungen“ angefügt.
7. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 2.A.1 in der Tabellenzeile „Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ die Wendung „85 bis 87“ durch die Wendung „85 bis 88“ ersetzt und die Tabellenzeilen „Zuordnung der Professorinnen/Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)“ sowie „Personalkategorie“ lauten:
„
Zuordnung der Professorinnen/ Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) | Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en, Assoziierte Professor/inn/en sowie Assistenzprofessor/inn/en (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG) sind vollständig den gemäß § 51 Abs. 2 Z 14g UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß § 3 Abs. 2 UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt. Im klinischen Bereich sind Abschläge für die Krankenversorgung in Höhe von 70 vH auf Grundlage von § 29 Abs. 5 UG zu berücksichtigen. |
Personalkategorie | – Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 zur UHSBV) – Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14) – Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82) – Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG (Verwendung 88) |
“
8. In der Anlage 1 entfällt in der Kennzahl 2.A.4 in der Tabellenzeile „Aufnahme- oder Eignungsverfahren“ der Aufzählungspunkt „- § 63a Abs. 8 UG: Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien“.
9. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 3.B.1 in der Tabellenzeile „Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.
10. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 3.B.2 in der Tabellenzeile „Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.
11. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 1.1 in der Tabellenzeile „Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG“ das Wort „Universiät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
12. In der Anlage 1 wird in der Kennzahl 2.2 in der Tabellenzeile „wissenschaftliches Personal“ die Wendung „81 bis 87“ durch die Wendung „81 bis 88“ ersetzt.
Holzleitner
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