168. Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes, mit der die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes), BGBl. II Nr. 203/2024, geändert wird
Aufgrund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.25/2025, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes), BGBl. II Nr. 203/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Universitätslehrgang Public Auditing gemäß Abs. 1 Z 1 vermittelt eine fundierte fachspezifische und praxisnahe Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle. Er dauert drei Semester und umfasst 60 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfallen auf folgende Module:
Modul | ECTS-Punkte |
Stellung und Funktion der öffentlichen Finanzkontrolle | 2,0 |
Prüfungsprozesse und -standards in der öffentlichen Finanzkontrolle | 4,0 |
Datenanalyse und Künstliche Intelligenz in der öffentlichen Finanzkontrolle | 4,0 |
Prüfung des Rechnungswesens öffentlicher Haushalte | 8,0 |
Prüfungsrelevante Aspekte des IKS/Compliance/Wertemanagement | 3,0 |
Prüfungsrelevante Aspekte im Prozess- und Projektmanagement | 3,0 |
Public Management | 2,0 |
Rechtliche Grundlagen in der öffentlichen Finanzkontrolle | 5,0 |
Grundlagen des Finanzmanagements | 5,0 |
Soft Skills in der öffentlichen Finanzkontrolle | 5,0 |
Schreiben von Prüfberichten | 2,0 |
Grundlagen der Ethik im Prüfungsprozess | 2,0 |
Praxisprojekt | 10,0 |
Projektarbeit | 5,0 |
Summe | 60,0 |
Der Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025, ist einzuhalten.“
2. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt genehmigt wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen abzuschließen.“
3. Dem § 13 werden folgende Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
(4) Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Abs. 3 den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang in der am 30. September 2025 geltenden Fassung bis Ende des Sommersemester 2027 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Bediensteten für das weitere Studium dem Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.
(5) Bedienstete des Rechnungshofes sind nach Zustimmung der Dienstbehörde berechtigt, sich während der Zulassungsfristen der zuständigen Universität freiwillig dem Studienplan des Universitätslehrganges Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.“
Kraker
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