166. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen geändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen, BGBl. II Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 wird am Ende von Z 1 lit. b ein Komma gesetzt, das Wort „sowie“ entfällt in Z 1 und wird der Z 2 angefügt, nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:
- „3. als Zuschlagstoff (Schlackenkonditionierer) in Öfen der Eisen- und Stahlindustrie (mit Ausnahme der Produktgruppen 2c und 2g gemäß Anhang 1 Kapitel 3)“
2. In § 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Totschnig
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