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BGBl II 143/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Verordnung: Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

143. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft (Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft

§ 1. (1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil und Berufsbild

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6):

  1. 1. Die Fachkraft leistet basierend auf den gesetzlichen Aufgaben des Straßenerhaltungsdienstes sowie den berufseinschlägigen Bestimmungen und Richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen (zB RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) und für den Tief- und Straßenbau einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dazu kontrolliert sie im Rahmen des Streckendienstes den Zustand oder die Funktion von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen, Fahrbahnmarkierungen, Brücken, technischen Kunstbauten, Bäumen, Sträuchern, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstlichen Einrichtungen, dokumentiert die Ergebnisse analog oder digital und leitet anlassbezogen Maßnahmen ein.
  2. 2. Die Straßenerhaltung erfordert dabei allgemeine Bautätigkeiten wie die Sanierung von kleinen Oberflächen, Rissen und Fugen sowie Setzungen in der Fahrbahn, die Behebung von Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen, die Reinigung der Fahrbahn und Entwässerungsanlagen sowie andere Holz- und Metallarbeiten. Bei der Kontrolle neu aufgebrachter Fahrbahnmarkierungen wirkt sie mit. Im Rahmen des Straßenbaus führt die Fachkraft auch speziellere Bauarbeiten aus wie das Herstellen von Baugruben und Künetten, Fundamenten, Beton- und Stahlbetonbauteilen, Ober- und Unterbau, Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen. Weiters pflastert, mauert bzw. versetzt sie Natur- und Kunststeine, auf Splitt und in Beton. Damit die Fachkraft all diese Arbeiten sicher durchführen kann, richtet sie Baustellen ein, sichert diese ab und setzt andere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßendienst um. Darüber hinaus stellt sie Verkehrszeichen, Leit- und Schutzeinrichtungen sowie Wild- und Amphibienschutzeinrichtungen auf, hält diese in Stand und baut diese auch wieder ab.
  3. 3. Im Zuge des Winterdienstes arbeitet die Fachkraft beim Sammeln und Auswerten von Wetterinformationen sowie beim Einleiten der notwendigen Schritte mit analogen oder digitalen Werkzeugen mit. Zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen gehört für sie das Aufstellen der Winterdiensteinrichtungen, deren Instandhaltung und das Abbauen, das Mitarbeiten beim Herstellen von Streumitteln unterschiedlicher Zusammensetzungen unter Bedacht ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte, beim Beladen von Streufahrzeugen sowie beim Räumen von Schnee mit Schneeräumfahrzeugen und beim Aufbringen von Streumitteln mit Streufahrzeugen.
  4. 4. Flächen in nächster Nähe von Verkehrswegen begrünt die Fachkraft durch das Vorbereiten von Pflanzflächen, Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, das Herstellen von Rasentragschichten und von Grünflächen sowie durch das Herstellen von Lebendverbau zur Hangsicherung und sorgt für Pflege und Schutz der Pflanzen.
  5. 5. Die Fachkraft wendet für ihre auszuführenden Arbeiten geeignete, analoge und digitale Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen an und führt berufsspezifische Berechnungen durch. Sie ist verantwortlich für die Instandhaltung der für den Sommer- und Winterdienst benötigten Handwerkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte sowie der für straßendienstliche Aufgaben benötigten Maschinen und Baumaschinen, als auch zu ihrem Arbeitsbereich gehörende und dort befindliche Geräte und Maschinen. Störungen an den Maschinen erkennt sie und veranlasst die Störungsbeseitigung (Eigen- oder Fremdreparatur).

(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
  2. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
  3. 3. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen

  1. 1. des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, sowie
  2. 2. der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018,

zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. 1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. 1.1.2 einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB betriebliche Kosten, Warenfluss).

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

  1. 1.2.1 die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
  1. 1.2.2 die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. 1.2.3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
  1. 1.3.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Ausbildungsverbundmaßnahmen).
  1. 1.3.3 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.4.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
  1. 1.4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1.4.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1.4.4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1.4.5 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998 (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, geben.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 1.5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1.5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. 1.5.3 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. 1.5.4 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Gartengestaltern, Elektrotechnikern) übernommen werden müssen, identifizieren.
  1. 1.5.5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. 1.5.6 Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1.5.7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
  1. 1.5.8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
  1. 1.5.9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1.5.10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).

1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren

Die auszubildende Person kann

  1. 1.6.1 mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder und Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen und Kolleginnen, Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. 1.6.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. 1.6.3 aus berufsadäquaten und betriebsspezifischen englischsprachigen Dokumenten (zB Datenblättern) Informationen entnehmen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2.1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität).

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2.2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und fachgerecht einsetzen.
  1. 2.2.2 die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, Betriebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden).
  1. 2.2.3 rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutzmaske, Handschuhe, Schutzhelm, Arbeitsschuhe).
  1. 2.2.4 einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2.2.5 berufsbezogene Gefahren, wie zB Gefahren im Straßenverkehr, Sturz- und Brandgefahr, gefährliche Arbeitsstoffe in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben sowie den berufsbezogenen Arbeitsmethoden verhalten (zB Verwenden von Atemschutzmasken).
  1. 2.2.6 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich und bei den Arbeitsmitteln sorgen.
  1. 2.2.7 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen).
  1. 2.2.8 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2.3.2 die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2.3.3 Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2.3.4 Ressourcen sparsam und nachhaltig verwenden.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3.2.1 unterschiedliche betriebsspezifische Software oder digitale Tools kompetent verwenden (zB digitale Dokumentenmanagementsysteme, MEDE Mobile Einsatzdatenerfassung zur Erfassung von Räum- und Streuleistungen in Echtzeit).
  1. 3.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3.2.3 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3.3.1 unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Funk, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

  1. 3.4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche nutzen.
  1. 3.4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3.4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
 

(7) Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Straßenerhaltung

4.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.1.1 die gesetzlichen Aufgaben des Straßenerhaltungsdienstes sowie die berufseinschlägigen Bestimmungen und Richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen (zB RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)) und für den Tief- und Straßenbau erläutern und mit ihren Arbeiten einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu leisten.

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  1. 4.1.2 den Straßenverkehr seines Tätigkeitsbereiches hinsichtlich Verkehrsaufkommen, Straßenverhältnisse, Stausituationen, Unfallsituationen, unfallhäufigen Stellen, Einfluss von Katastrophen wie Hochwasser und Sturm erläutern.

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  1. 4.1.3 sich im Straßenverkehr, bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen richtig verhalten sowie im Anlassfall Erste Hilfe leisten.

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  1. 4.1.4 die Anwendung und den Einsatz der verschiedenen Handwerkzeuge (zB Spaten, Schaufel, Krampen, Rechen, Scheren, Astschere, Sägen) und Maschinen (zB Heckenschere, Motorsäge, Tischsäge, Kleingeräte), welche eingesetzt werden, beschreiben.

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  1. 4.1.5 verschiedene Handwerkzeuge (zB Spaten, Schaufel, Krampen, Rechen, Scheren, Astschere, Sägen) bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.

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  1. 4.1.6 verschiedene Maschinen (zB Mischmaschine, Heckenschere, Tischsäge, Kleingeräte) bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.
 

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  1. 4.1.7 die Grundlagen neuer technologischer Trends in der Branche (zB digitales Dokumentenmanagement, Drohneneinsatz, um Schäden an Straßen oder Bäumen festzustellen, Fahrerassistenzsysteme, MEDE mobile Einsatzdatenerfassung für Streufahrzeuge) beschreiben.
  

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4.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.2.1

technische Unterlagen (zB Baupläne, Vermessungspläne, Lagepläne, Fundamentpläne, Schalungs- und Bewehrungspläne, Ausführungspläne) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden.

 

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  1. 4.2.2

Skizzen, Zeichnungen und Pläne im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand oder computerunterstützt erstellen.

  

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4.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.3.1 die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen, betriebsspezifischen analogen und digitalen Messmitteln (zB Maßband, Wasserwaage, Nivelliergerät, optische Vermessungsgeräte) erklären.

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  1. 4.3.2 geeignete betriebsspezifische Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) auswählen und anwenden.

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  1. 4.3.3 berufsspezifische Berechnungen (zB Flächen- und Volumenberechnungen für Materialbedarf, Massenermittlungen) durchführen.
 

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  1. 4.3.4 Planvorgaben mit analogen und digitalen Messgeräten in die Realität einmessen.
  

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4.4 Fuhrpark

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.4.1 den Aufbau, die Funktion und Handhabung der eingesetzten Fahrzeuge (zB Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge, Großkehrmaschine), An- und Aufbaugeräte für den Sommer- und Winterdienst (zB Vorbau- und Seitenanbaupflüge, Schneefräsen, Streuautomaten, Leitpfostenwaschgeräte, Anbaumähgeräte) sowie Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen (zB Walzen) beschreiben.
 

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  1. 4.4.2 beim Instandhalten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Verbesserung) von Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten für den Sommer- und Winterdienst sowie von Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen mitwirken.

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  1. 4.4.3 Störungen an Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten für den Sommer- und Winterdienst sowie an Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen erkennen und die Störungsbeseitigung (Eigen- oder Fremdreparatur) veranlassen.
  

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  1. 4.4.4 Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte für den Sommer- und Winterdienst sowie Maschinen für straßendienstliche Aufgaben und Baumaschinen in Stand halten.
  

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  1. 4.4.5 beim Montieren und Demontieren von An- und Aufbaugeräten für den Sommer- und Winterdienst für verschiedene Einsätze mitarbeiten.

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4.5 Kontrolle und Dokumentation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.5.1 erläutern, worauf bei der optischen Kontrolle (Streckendienst) des Zustandes oder der Funktion von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen, Fahrbahnmarkierungen, Brücken, technische Kunstbauten, Bäumen, Sträuchern, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstliche Einrichtungen zu achten ist, wie die Ergebnisse diese Kontrollen analog oder digital (zB mit mobilen Endgeräten) dokumentiert werden und wie evtl. Maßnahmen (zB Sofortmaßnamen bei Gefahr im Verzug) eingeleitet werden.

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  1. 4.5.2 beim optischen Kontrollieren des Zustandes oder der Funktion von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen, Fahrbahnmarkierungen, Brücken, technische Kunstbauten, Bäumen, Sträuchern, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstliche Einrichtungen auf ihren Zustand gemäß vorgegebenen Intervallen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen, beim Dokumentieren der Ergebnisse der Kontrolle sowie beim Einleiten evtl. Maßnahmen mitwirken.
 

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  1. 4.5.3 Straßen, Parkplätze, Rad- und Gehwege, Brücken, technische Kunstbauten, Bäume, Sträucher, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstliche Einrichtungen optisch auf ihren Zustand oder Funktion gemäß vorgegebenen Intervallen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen kontrollieren, die Ergebnisse der Kontrolle dokumentieren sowie evtl. Maßnahmen einleiten.
  

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4.6

Materialien und deren Lagerung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.6.1 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten, Eigenschaften, Lagerungsmöglichkeiten sowie Erkennungs- und Kontrollmöglichkeiten der für den Straßenbau wichtigsten Baustoffe (Gesteinsmaterialien, Asphalt, Beton, Mörtel) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 4.6.2 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerungsmöglichkeiten weiterer Werkstoffe und Materialien (insb. Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff, Hilfsstoffe), welche für Arbeiten im Bereich der Straßenerhaltung benötigt werden, beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 4.6.3 Werkstoffe und Materialien (insb. Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff; Hilfsstoffe) im Betrieb und auf den Arbeitsstellen gemäß deren speziellen Anforderungen und unter Beachtung von äußeren Einflüssen (zB Wind, Frost, Feuchtigkeit) lagern.

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  1. 4.6.4 Werkstoffe und Materialien (insb. Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff; Hilfsstoffe) gemäß den anstehenden Arbeiten und Vorgaben auswählen und kontrollieren.

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4.7 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.7.1 unterschiedliche Werkstoffe und Materialien (Baustoffe, Holz, Metall, Kunststoff) für verschiedenste Anwendungen manuell und maschinell be- und verarbeiten (zB trennen, zurichten, verbinden).

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  1. 4.7.2 verschiedene Untergründe von Geländern und Leiteinrichtungen reinigen, bestehende Beschichtungen entfernen (zB durch Abspachteln, Abschleifen, Abstrahlen, Abbeizen, Ablaugen, Abbrennen) und für Beschichtungen vorbereiten (zB durch Schleifen, Entrosten, Neutralisieren) um zB Salzausblühungen oder Rost zu entfernen.

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  1. 4.7.3 Grundbeschichtungen, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf verschiedene Untergründe von Geländern und Leiteinrichtungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Streichen, Lackieren) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen.

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  1. 4.7.4 die Notwendigkeit des Schutzes von Holz erkennen sowie die Möglichkeiten des Holzschutzes grundlegend beschreiben (zB Auswahl geeigneter Holzarten, konstruktiver Holzschutz, Anwendung von Holzschutzmitteln).
 

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  1. 4.7.5 Maßnahmen zum konstruktiven Holzschutz umsetzen oder Holzschutzmittel anwenden.
 

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  1. 4.7.6 die Zusammensetzung, Sorten und Herstellung von Asphaltmischgut, Beton- und Mörtelmischungen im Überblick beschreiben
 

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  1. 4.7.7 manuell und maschinell Beton- und Mörtelmischungen herstellen.
 

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5.

Kompetenzbereich: Straßenerhaltung und Betrieb

5.1 Baustellen und Absicherungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.1.1 beim Einrichten und Absichern (gemäß RVS oder Bescheid) sowie beim Ergreifen anderer Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßendienst mitarbeiten.

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  1. 5.1.2 Baustellen einrichten und absichern (gemäß RVS oder Bescheid) sowie andere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßendienst umsetzen.
  

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  1. 5.1.3 bei Elementarereignissen oder Unfällen Sofortmaßnahmen (zB Absperrungen, Umleitung) ergreifen (gemäß StVO und RVS) und dokumentieren.
  

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5.2 Verkehrseinrichtungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.2.1 beim Aufstellen, Instandhalten und beim Abbauen von Verkehrszeichen sowie von Leit- und Schutzeinrichtungen mitwirken.

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  1. 5.2.2 Verkehrszeichen sowie Leit- und Schutzeinrichtungen aufstellen, in Stand halten und abbauen.
  

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  1. 5.2.3 die Aufgaben und Anwendungsbereiche von Verkehrsüberwachungssystemen (zB Erfassen, Übermitteln, Verarbeiten und Nutzen verkehrsbezogener Daten mit dem Ziel der Organisation, Information und Lenkung des Verkehrs) grundlegend beschreiben.
  

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  1. 5.2.4 die Aufgaben und Anwendungsbereiche von Wildschutzeinrichtungen (zB nachhaltige Reduktion der Wildunfälle) erläutern.
 

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  1. 5.2.5 beim Aufstellen, Instandhalten und beim Abbauen von Wild- und Amphibienschutzeinrichtungen mitwirken.
 

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  1. 5.2.6 Wild- und Amphibienschutzeinrichtungen aufstellen, in Stand halten und abbauen.
  

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  1. 5.2.7 die Fahrbahnmarkierungsarten (zB Längs- und Flächenmarkierungen) und Materialien grundlegend beschreiben.
 

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  1. 5.2.8 bei der Kontrolle der aufgebrachten Fahrbahnmarkierungen (zB Einbau, Materialien) mitwirken.
  

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5.3 Fahrbahn und Nebenanlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.3.1 die zur Sanierung von kleinen Oberflächen, Rissen und Fugen sowie von Setzungen in der Fahrbahn notwendigen Arbeitsmittel (zB Kalt- und Heißmischgut) und Arbeitsschritte (zB Fräsen, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Lagenverbund, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) und die Abnahme laut Richtlinien und Vorschriften (ÖNORM, RVS) erläutern.
 

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  1. 5.3.2 beim Sanieren von kleinen Oberflächen, Rissen und Fugen sowie von Setzungen in der Fahrbahn unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Kalt- und Heißmischgut) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Lagenverbund, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) mitarbeiten.
 

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  1. 5.3.3 kleine Oberflächen, Risse und Fugen sowie Setzungen in der Fahrbahn unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Kalt- und Heißmischgut) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Lagenverbund, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) sanieren.
  

x

  1. 5.3.4 die zur Behebung von Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen (zB Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Oberflächenwasserableitung, Regenwasserrückhaltebecken) notwendigen Arbeitsmittel (zB Bankettfräse) und Arbeitsschritte (zB Fräsen, Abtrag, Reinigung) erläutern.
 

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x

  1. 5.3.5 beim Beheben von Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen (zB Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Oberflächenwasserableitung, Regenwasserrückhaltebecken) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Bankettfräse) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Abtrag, Reinigung) mitarbeiten.
 

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  1. 5.3.6 Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen (zB Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Oberflächenwasserableitung, Regenwasserrückhaltebecken) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Bankettfräse) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fräsen, Abtrag, Reinigung) beheben.
  

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  1. 5.3.7 die zur Reinigung der Fahrbahn und Entwässerungsanlagen notwendigen Arbeitsmittel (zB Besen, Straßenreinigungsmaschinen, Kanalspülwagen) und Arbeitsschritte (zB HD Hochdruckreinigung) erläutern.

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  1. 5.3.8 beim Reinigen der Fahrbahn und Entwässerungsanlagen unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Besen, Straßenreinigungsmaschinen, Kanalspülwagen) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB HD Hochdruckreinigung) mitarbeiten.

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  1. 5.3.9 die Fahrbahn und Entwässerungsanlagen unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Besen, Straßenreinigungsmaschinen, Kanalspülwagen) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB HD Hochdruckreinigung) reinigen.
  

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5.4 Winterdienst

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.4.1 beim Sammeln und Auswerten von Wetterinformationen sowie beim Einleiten der notwendigen Schritte mit analogen oder digitalen Werkzeugen (zB Tablets) und nach örtlichen Gegebenheiten sowie unter Beachtung der notwendigen Vorlaufzeit für den Winterdienst mitarbeiten.
 

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  1. 5.4.2 die Aufgaben und Anwendungsbereiche von Winterdiensteinrichtungen (zB Schneeschutzzäune, Schneestangen) erläutern.

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  1. 5.4.3 beim Aufstellen, Instandhalten und beim Abbauen von Winterdiensteinrichtungen mitwirken.

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  1. 5.4.4 Winterdiensteinrichtungen aufstellen, in Stand halten und abbauen.
  

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  1. 5.4.5 die Zusammensetzung, Herstellung und Anwendungsbereiche von Streumitteln für den Winterdienst beschreiben
 

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  1. 5.4.6 beim Herstellen von Streumitteln unterschiedlicher Zusammensetzungen unter Bedacht ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte für den Winterdienst sowie beim Beladen von Streufahrzeugen mitarbeiten.
  

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  1. 5.4.7 erläutern, worauf beim Räumen von Schnee mit Schneeräumfahrzeugen sowie beim Aufbringen von Streumitteln mit Streufahrzeugen zu achten ist.
  

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  1. 5.4.8 unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel händisch Schnee räumen und Streumittel aufbringen.

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  1. 5.4.9 beim Räumen von Schnee mit Schneeräumfahrzeugen sowie beim Aufbringen von Streumitteln mit Streufahrzeugen mitarbeiten.
  

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5.5 Grünflächen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.5.1 die für ihre Tätigkeit wichtigsten Pflanzen (Bäume, Sträucher, Blumen), ihre Lebensbedingungen und Lebensfunktionen sowie Pflege erläutern.

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  1. 5.5.2 Pflanzflächen durch Anpassen des Zustands des Bodens (zB Anreichern von nährstoffarmen Böden, Lockern und Einebnen, Sand beifügen) vorbereiten.

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  1. 5.5.3 Bäume und Sträucher pflanzen, die Anwuchs- und Entwicklungspflege sowie weitere Pflege (zB Bewässern, Düngen, Baumpflegeschnitt, Baumfällschnitt) durchführen.

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  1. 5.5.4 Rasentragschichten herstellen sowie Grünflächen herstellen, die Anwuchs- und Entwicklungspflege sowie weitere Pflege (zB Mähen, Vertikutieren) durchführen.

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  1. 5.5.5 unter Beachtung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen und unter Verwendung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln (Mineraldünger, organischer Dünger) anwenden.
  

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  1. 5.5.6 den Aufbau des Lebendverbaus (zB mit Pflanzen, Flechtwerken, begrünter Hangrost, Stecklinge) zur Hangsicherung sowie die zur Errichtung notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschritte (zB Pflanzen setzen, Drainage errichten) beschreiben.
 

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  1. 5.5.7 einen Lebendverbau zur Hangsicherung errichten und die durchzuführenden Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen ausführen.
  

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6. Kompetenzbereich: Straßenbau und Instandsetzung

6.1 Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.1.1 beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Aufstiegshilfen (zB Arbeits- und Schutzgerüste) für die im Rahmen des eigenen Lehrbetriebes auszuführenden Tätigkeiten, unterstützen.
 

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  1. 6.1.2 die Sicherheitsmaßnahmen und die dazu notwendigen Arbeitsmittel (zB Erdarbeiten, Pölzungen, Absturzsicherungen) zur Herstellung von Baugruben und Künetten erläutern.
 

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  1. 6.1.3 beim Herstellen von Baugruben und Künetten unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen und der dazu notwendigen Arbeitsschritte (zB Erdarbeiten, Pölzungen, Absturzsicherungen) mitarbeiten.

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  1. 6.1.4 Baugruben und Künetten unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen und der dazu notwendigen Arbeitsschritte (zB Erdarbeiten, Pölzungen, Schalungen, Absturzsicherungen) herstellen.
  

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  1. 6.1.5 die zur Herstellung von Fundamenten, Beton- und Stahlbetonbauteilen (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschritte (zB Fundamentgrube, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Herstellen der Schalung, Beton gießen, Bewehrung) erläutern.
 

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  1. 6.1.6 beim Herstellen von Fundamenten, Beton- und Stahlbetonbauteilen (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fundamentgrube, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Herstellen der Schalung, Einbringen der Bewehrung und Beton sowie Verdichten und Nachbehandeln) mitarbeiten.

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  1. 6.1.7 Fundamente, Beton- und Stahlbetonbauteile (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Fundamentgrube, Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, Herstellen der Schalung, Einbringen der Bewehrung und Beton sowie Verdichten und Nachbehandeln) herstellen.
  

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  1. 6.1.8 die zur Herstellung von Ober- und Unterbau im Straßenbau notwendigen Arbeitsmittel (zB Bagger, Verdichtungsgeräte), Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten) und Prüfungen (zB Lastplattenversuch) erläutern.
 

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  1. 6.1.9 beim Herstellen von Ober- und Unterbau im Straßenbau unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Bagger, Verdichtungsgeräte) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten) und Prüfungen (zB Lastplattenversuch) mitarbeiten.

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  1. 6.1.10 Ober- und Unterbau im Straßenbau unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (Bagger, Verdichtungsgeräte) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten) und Prüfungen (zB Lastplattenversuch) herstellen.
  

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  1. 6.1.11 die zur Herstellung von Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverrohrungen) notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschritte (zB Ausheben der Künetten, Verfüllen, Verdichten und Herstellung des Oberbaues) erläutern.
 

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  1. 6.1.12 beim Herstellen von Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverrohrungen) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Ausheben der Künetten, Verfüllen, Verdichten und Herstellung des Oberbaues) mitarbeiten.

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  1. 6.1.13 Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverohrrungen) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Ausheben der Künetten, Verfüllen, Verdichten und Herstellung des Oberbaues) herstellen.
  

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  1. 6.1.14 die zum Pflastern, Mauern bzw. Versetzen von Natur- und Kunststeinen auf Splitt und in Beton notwendigen Arbeitsmittel (zB Gummihammer, Wasserwaage, Rüttelplatte, Maurerkelle, Maurerschnur) und Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, verbandgerechtes Verlegen und Versetzen, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) erläutern.
 

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  1. 6.1.15 beim Pflastern, Mauern bzw. Versetzen von Natur- und Kunststeinen auf Splitt und in Beton unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Gummihammer, Wasserwaage, Rüttelplatte, Maurerkelle, Maurerschnur) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, verbandgerechtes Verlegen und Versetzen, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) mitarbeiten, um zB Randeinfassungen, Mauerwerke oder Flächen herzustellen.

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  1. 6.1.16 Natur- und Kunststeine auf Splitt und in Beton unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel (zB Gummihammer, Wasserwaage, Rüttelplatte, Maurerkelle, Maurerschnur) sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte (zB Aufbauen, Planieren und Verdichten des Unter- und Oberbaus, verbandgerechtes Verlegen und Versetzen, Vergießen, Verfugen und Ausbessern) pflastern, mauern bzw. versetzen, um zB Randeinfassungen, Mauerwerke oder Flächen herzustellen.
  

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Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Theoretische Prüfung

§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Vorbereitungsarbeiten für die Baustelleneinrichtung und -absicherung,
  2. 2. berufsspezifische rechtliche Bestimmungen und Richtlinien für den Tief- und Straßenbau, Straßen- und Verkehrswesen sowie Bedeutung und Einsatz von Verkehrszeichen und Verkehrs-einrichtungen,
  3. 3. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe für Straßenerhaltungsarbeiten, deren Einsatz und Pflegeerfordernisse,
  4. 4. Straßenaufbau, geeignete Materialien für Unter- und Oberbau sowie deren fachgerechten Einbau und Verarbeitung,
  5. 5. Grundlagen der Betontechnologie, unterschiedliche Betonzusammensetzungen, Herstellung, Einbau und Verdichtung von Beton sowie erforderliche Maßnahmen zur Nachbehandlung von Beton,
  6. 6. Bedeutung von bituminösem Mischgut für den Straßenbau sowie Arten der Asphaltzusammensetzung,
  7. 7. unterschiedliche Möglichkeiten und Einrichtungen zur Entwässerung im Straßenbau, deren Funktion sowie unterschiedliche Materialien zur Herstellung von Entwässerungseinrichtungen,
  8. 8. unterschiedliche Arten von Pflastersteinen und Platten und die Arbeitsabläufe für deren Verlegung (zB Verbandsarten),
  9. 9. Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zur Ergonomie und zum Umweltschutz bei Straßenerhaltungsarbeiten,
  10. 10. Tätigkeiten im Rahmen des aktiven Straßendienstes, Zuordnung von Streumitteln unter Berücksichtigung ihrer Wirkungsweise zu Einsatzgebieten sowie Maschinen und Geräte für die Durchführung von Arbeiten im Winterdienst,
  11. 11. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe für die Grünflächenpflege und den Landschaftsbau sowie deren Einsatz und Pflegeerfordernisse,
  12. 12. geeignete Pflanzen für den Landschaftsbau und deren Anforderungen hinsichtlich Pflanzung, Pflege, Bewässerung, Düngung und Lagerung,
  13. 13. Maßnahmen zur Bodenbearbeitung und -verbesserung und Möglichkeiten des Rasenbaues sowie der Rasenpflege.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Berechnungen von Bauflächen,
  2. 2. Gefälle-, Neigungs- und Steigungsberechnungen,
  3. 3. Materialbedarf- und Massenermittlungsberechnungen (zB Betonbedarf für unterschiedliche Fundamentarten sowie Materialbedarf für Schalungen),
  4. 4. Betonmischungsberechnungen für unterschiedliche Betonsorten,
  5. 5. Berechnungen von Einbaumassen für Asphalt auf Basis von Naturaufmaßen und Bauzeichnungen,
  6. 6. Materialbedarfs- und Masseberechnungen für Unterbau und Oberbau von Straßenkörpern.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine Bauzeichnung (zB Straßenprofil) nach Angabe anzufertigen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 10. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten, wobei folgende Kompetenzen nachzuweisen sind:

  1. 1. technische Unterlagen (zB Baupläne, Vermessungspläne, Lagepläne, Fundamentpläne, Schalungs- und Bewehrungspläne, Ausführungspläne) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden,
  2. 2. geeignete, betriebsspezifische Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) auswählen, anwenden und bei Messungen Handhabungsfehler vermeiden,
  3. 3. Planvorgaben mit analogen oder digitalen Messgeräten in die Realität einmessen,
  4. 4. Fundamente, Beton- oder Stahlbetonbauteile (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte,
  5. 5. Natur- oder Kunststeine auf Splitt oder in Beton unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte pflastern, mauern bzw. versetzen, um zB Randeinfassungen, Mauerwerke oder Flächen herzustellen,
  6. 6. Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen oder Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverrohrungen) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte herstellen.

(2) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. Ebenflächigkeit,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  5. 5. richtiger Einsatz von Materialien.

(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Grundlagen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes, Straßenbau und Instandsetzung, Straßenverkehrsrecht, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen. Dazu können auch Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe herangezogen werden.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen 

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(3) Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 145/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. 

(4) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. 

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  1. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 antreten.

Hattmannsdorfer

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