143. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft (Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft
§ 1. (1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6):
- 1. Die Fachkraft leistet basierend auf den gesetzlichen Aufgaben des Straßenerhaltungsdienstes sowie den berufseinschlägigen Bestimmungen und Richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen (zB RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) und für den Tief- und Straßenbau einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dazu kontrolliert sie im Rahmen des Streckendienstes den Zustand oder die Funktion von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen, Fahrbahnmarkierungen, Brücken, technischen Kunstbauten, Bäumen, Sträuchern, Verkehrseinrichtungen, Wildschutzeinrichtungen und winterdienstlichen Einrichtungen, dokumentiert die Ergebnisse analog oder digital und leitet anlassbezogen Maßnahmen ein.
- 2. Die Straßenerhaltung erfordert dabei allgemeine Bautätigkeiten wie die Sanierung von kleinen Oberflächen, Rissen und Fugen sowie Setzungen in der Fahrbahn, die Behebung von Schäden an Banketten und Entwässerungseinrichtungen, die Reinigung der Fahrbahn und Entwässerungsanlagen sowie andere Holz- und Metallarbeiten. Bei der Kontrolle neu aufgebrachter Fahrbahnmarkierungen wirkt sie mit. Im Rahmen des Straßenbaus führt die Fachkraft auch speziellere Bauarbeiten aus wie das Herstellen von Baugruben und Künetten, Fundamenten, Beton- und Stahlbetonbauteilen, Ober- und Unterbau, Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen und Leitungsanlagen. Weiters pflastert, mauert bzw. versetzt sie Natur- und Kunststeine, auf Splitt und in Beton. Damit die Fachkraft all diese Arbeiten sicher durchführen kann, richtet sie Baustellen ein, sichert diese ab und setzt andere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßendienst um. Darüber hinaus stellt sie Verkehrszeichen, Leit- und Schutzeinrichtungen sowie Wild- und Amphibienschutzeinrichtungen auf, hält diese in Stand und baut diese auch wieder ab.
- 3. Im Zuge des Winterdienstes arbeitet die Fachkraft beim Sammeln und Auswerten von Wetterinformationen sowie beim Einleiten der notwendigen Schritte mit analogen oder digitalen Werkzeugen mit. Zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen gehört für sie das Aufstellen der Winterdiensteinrichtungen, deren Instandhaltung und das Abbauen, das Mitarbeiten beim Herstellen von Streumitteln unterschiedlicher Zusammensetzungen unter Bedacht ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte, beim Beladen von Streufahrzeugen sowie beim Räumen von Schnee mit Schneeräumfahrzeugen und beim Aufbringen von Streumitteln mit Streufahrzeugen.
- 4. Flächen in nächster Nähe von Verkehrswegen begrünt die Fachkraft durch das Vorbereiten von Pflanzflächen, Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, das Herstellen von Rasentragschichten und von Grünflächen sowie durch das Herstellen von Lebendverbau zur Hangsicherung und sorgt für Pflege und Schutz der Pflanzen.
- 5. Die Fachkraft wendet für ihre auszuführenden Arbeiten geeignete, analoge und digitale Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen an und führt berufsspezifische Berechnungen durch. Sie ist verantwortlich für die Instandhaltung der für den Sommer- und Winterdienst benötigten Handwerkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte sowie der für straßendienstliche Aufgaben benötigten Maschinen und Baumaschinen, als auch zu ihrem Arbeitsbereich gehörende und dort befindliche Geräte und Maschinen. Störungen an den Maschinen erkennt sie und veranlasst die Störungsbeseitigung (Eigen- oder Fremdreparatur).
(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
- 1. des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, sowie
- 2. der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018,
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Straßenerhaltung | |||
4.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | x |
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4.2 Technische Unterlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
technische Unterlagen (zB Baupläne, Vermessungspläne, Lagepläne, Fundamentpläne, Schalungs- und Bewehrungspläne, Ausführungspläne) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden. | x | x | |
Skizzen, Zeichnungen und Pläne im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand oder computerunterstützt erstellen. | x | ||
4.3 Messtechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | x |
| x | x | |
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4.4 Fuhrpark | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | x | |
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4.5 Kontrolle und Dokumentation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.6 Materialien und deren Lagerung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | x |
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4.7 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5. Kompetenzbereich: Straßenerhaltung und Betrieb | |||
5.1 Baustellen und Absicherungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2 Verkehrseinrichtungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.3 Fahrbahn und Nebenanlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.4 Winterdienst | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
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5.5 Grünflächen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6. Kompetenzbereich: Straßenbau und Instandsetzung | |||
6.1 Bau- und Instandhaltungsarbeiten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Vorbereitungsarbeiten für die Baustelleneinrichtung und -absicherung,
- 2. berufsspezifische rechtliche Bestimmungen und Richtlinien für den Tief- und Straßenbau, Straßen- und Verkehrswesen sowie Bedeutung und Einsatz von Verkehrszeichen und Verkehrs-einrichtungen,
- 3. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe für Straßenerhaltungsarbeiten, deren Einsatz und Pflegeerfordernisse,
- 4. Straßenaufbau, geeignete Materialien für Unter- und Oberbau sowie deren fachgerechten Einbau und Verarbeitung,
- 5. Grundlagen der Betontechnologie, unterschiedliche Betonzusammensetzungen, Herstellung, Einbau und Verdichtung von Beton sowie erforderliche Maßnahmen zur Nachbehandlung von Beton,
- 6. Bedeutung von bituminösem Mischgut für den Straßenbau sowie Arten der Asphaltzusammensetzung,
- 7. unterschiedliche Möglichkeiten und Einrichtungen zur Entwässerung im Straßenbau, deren Funktion sowie unterschiedliche Materialien zur Herstellung von Entwässerungseinrichtungen,
- 8. unterschiedliche Arten von Pflastersteinen und Platten und die Arbeitsabläufe für deren Verlegung (zB Verbandsarten),
- 9. Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zur Ergonomie und zum Umweltschutz bei Straßenerhaltungsarbeiten,
- 10. Tätigkeiten im Rahmen des aktiven Straßendienstes, Zuordnung von Streumitteln unter Berücksichtigung ihrer Wirkungsweise zu Einsatzgebieten sowie Maschinen und Geräte für die Durchführung von Arbeiten im Winterdienst,
- 11. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe für die Grünflächenpflege und den Landschaftsbau sowie deren Einsatz und Pflegeerfordernisse,
- 12. geeignete Pflanzen für den Landschaftsbau und deren Anforderungen hinsichtlich Pflanzung, Pflege, Bewässerung, Düngung und Lagerung,
- 13. Maßnahmen zur Bodenbearbeitung und -verbesserung und Möglichkeiten des Rasenbaues sowie der Rasenpflege.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Berechnungen von Bauflächen,
- 2. Gefälle-, Neigungs- und Steigungsberechnungen,
- 3. Materialbedarf- und Massenermittlungsberechnungen (zB Betonbedarf für unterschiedliche Fundamentarten sowie Materialbedarf für Schalungen),
- 4. Betonmischungsberechnungen für unterschiedliche Betonsorten,
- 5. Berechnungen von Einbaumassen für Asphalt auf Basis von Naturaufmaßen und Bauzeichnungen,
- 6. Materialbedarfs- und Masseberechnungen für Unterbau und Oberbau von Straßenkörpern.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine Bauzeichnung (zB Straßenprofil) nach Angabe anzufertigen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 10. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten, wobei folgende Kompetenzen nachzuweisen sind:
- 1. technische Unterlagen (zB Baupläne, Vermessungspläne, Lagepläne, Fundamentpläne, Schalungs- und Bewehrungspläne, Ausführungspläne) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden,
- 2. geeignete, betriebsspezifische Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) auswählen, anwenden und bei Messungen Handhabungsfehler vermeiden,
- 3. Planvorgaben mit analogen oder digitalen Messgeräten in die Realität einmessen,
- 4. Fundamente, Beton- oder Stahlbetonbauteile (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte,
- 5. Natur- oder Kunststeine auf Splitt oder in Beton unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte pflastern, mauern bzw. versetzen, um zB Randeinfassungen, Mauerwerke oder Flächen herzustellen,
- 6. Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen oder Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverrohrungen) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte herstellen.
(2) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 3. Ebenflächigkeit,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 5. richtiger Einsatz von Materialien.
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Grundlagen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes, Straßenbau und Instandsetzung, Straßenverkehrsrecht, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen. Dazu können auch Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe herangezogen werden.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 145/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 antreten.
Hattmannsdorfer
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