141. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik (Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik über die in Abs. 2 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Die Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik trägt Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf unterschiedliche Materialien wie Holz und Holzwerkstoffe, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle, Kunststoffe und Glas zu den Zwecken der Verschönerung, des Schutzes vor Witterungseinflüssen auf und kennzeichnet die entsprechenden Flächen (zB durch Beschriftungen). Sie stellt u.a. auch Wand-, Boden- und Deckenbeläge (zB Textilien, Tapeten, Vliese, Gewebe) her. Die Fachkraft kennt die je nach Verwendungszweck unterschiedlich zusammengesetzten Farben und Lacke (zB Dispersions-, Leim- oder Mineralfarben, Kalk, Lehm und Ton für Wandbemalungen, Kunstharz-, Nitro-, Acryl- oder Polyesterlacke für Anstriche auf Holz oder Metall, Rostschutzfarben, Imprägnieranstriche für Naturholz, Beschichtungen von Containern oder Schwimmbassins oder geeignete Außenfarben für Fassaden oder auch Denkmäler).
- 2. Die Fachkraft wählt die benötigten Materialien aus und bereitet die entsprechenden Werkzeuge und Maschinen vor. Vor Beginn ihrer Arbeit überprüft sie die zu bearbeitenden Flächen zB auf Schäden wie Feuchtigkeit, Risse oder Unebenheiten des Untergrunds, Rostbildung bei Metallflächen usw. Sie entfernt alte Farbschichten und Anstriche durch Abbeizmittel, Abbrennen oder Abschaben, beseitigt Unebenheiten und Risse mit Spachtel- und Füllmassen oder Armierungen und glättet den Untergrund. Danach trägt sie Grundierungen auf, um die Haftung des Anstriches zu verbessern und seine Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.
- 3. Die Fachkraft trägt die Farben händisch mit Bürsten, Pinseln oder Rollern oder auch mit Spritz- und Sprühgeräten auf, streicht und lackiert Holz- und Metalloberflächen und bringt auf Wunsch (auch vorgefertigte) Verzierungen und Schmuckelemente an. Zum Zweck der Wärmeisolierung (zB Wärmedämmverbundsystem, Calcium-Silikat-Platten) trägt sie auch spezielle Isolierbeschichtungen auf und behandelt Holzoberflächen durch Versiegeln, Wachsen, Polieren oder Ölen nach.
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
- 1. des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, sowie
- 2. der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018,
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld |
1.1 Lehrbetrieb |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz |
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Team- und Projektarbeit |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Zielgruppengerechtes Verhalten und Entrepreneurship |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit |
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
4.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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4.2 Digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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4.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:
5. Kompetenzbereich: Ergänzende und fachübergreifende Kompetenzen |
5.1Selbstorganisationund Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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5.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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(8) Fachliche Kompetenzbereiche:
6.Kompetenzbereich: Grundlagen der Beschichtungstechnik | |||
6.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Technische Unterlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
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6.3 Messtechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
| x | x | |
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6.4 Qualitätssicherung und Dokumentation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
7.Kompetenzbereich: Beschichtungstechnik | |||
7.1 Arbeitsvorbereitung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.2 Vorbereitung von Untergründen und Materialien | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
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7.3. Beschichten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.4 Beschichtungsmängel und -schäden | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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8.Kompetenzbereich: Spezielle Arbeitstechniken | |||
8.1 Spezialbeschichtungen und Objektverbesserung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
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8.2 Dekorative und historische Maltechniken | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
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Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
- 2. berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
- 3. Abdeckmaterialien und Bedarfsberechnung,
- 4. Erkennung, Prüfung und Beurteilung von Beschichtungsträgern sowie passender Beschichtungsstoffe bzw. –systeme,
- 5. Beschichtungs- und Gestaltungstechniken sowie Arbeitsschritte zu deren Umsetzung,
- 6. Fehlerquellen bei der Beschichtung von Beschichtungsträgern,
- 7. Qualitätsmerkmale für Beschichtungen und Schritte zur Vermeidung von Mängeln,
- 8. Materialbedarfsberechnung für die Beschichtung von Objekten mit Hilfe von technischen Unterlagen,
- 9. Wirkung von Farben sowie deren Auswahl und Einsatz unter Berücksichtigung von Farbharmonien und Farbkontrasten.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1 . fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
- 2 . Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. technische Unterlagen zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
- 2. an Beschichtungsflächen angrenzende oder zu schützende Bereiche durch Abdecken und Abkleben mit entsprechenden Schutzmaterial vor Verschmutzungen zu schützen,
- 3. unterschiedliche Untergründe zu prüfen und zu entscheiden, mit welchen Beschichtungsstoffen und Arbeitstechniken der Untergrund beschichtbar ist und zu beurteilen, ob eine Vorbehandlung notwendig ist,
- 4. Untergründe für Beschichtungen vorzubereiten,
- 5. Farbtöne unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell abzustimmen, zu mischen und nachzumischen,
- 6. Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Untergründe mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufzubringen,
- 7. Schlussbeschichtungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen nachzubearbeiten.
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Sauberkeit und Ordnung,
- 2. Genauigkeit,
- 3. fachgerechte Ausführung,
- 4. Abstimmen der Farbtöne,
- 5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge und Maschinen.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 181/2012, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2026, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Juli 2027 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2028 enden würde, sind gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 auszubilden.
- 3. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 antreten.
Hattmannsdorfer
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