130. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 386/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in den Einträgen zu den bisherigen §§ 21 bis 32 die Paragraphenbezeichnungen durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 21. Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice“
3. Dem § 1 Abs. 3 wird folgende Z 11 angefügt:
- „11. Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice (S11)“
4. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||||||||||||
H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | S2 | S3 | S4 | S5 | S6 | S7 | S8 | S9 | S10 | S11 | |
H1 | x | x | x | x | |||||||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||||||
H2 | x | x | |||||||||||||
Dauer | 4 | 4 | |||||||||||||
H3 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||
H4 | x | x | x | ||||||||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | ||||||||||||
„
5. In § 2 Abs. 2 werden in die Tabelle folgende Zeilen angefügt:
„
15. Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice analysiert, basierend auf den Grundlagen einer effizienten Energieversorgung von Infrastruktur mit erneuerbaren Energien und dem Einsatz moderner Technologien wie der Digitalisierung von Gebäuden (Smart Building), die bestehende Infrastruktur (Gebäude, Eisenbahnanlagen) der Eisenbahn. Dabei erhebt sie Möglichkeiten zur Optimierung von Heizungsanlagen, Gas- und Abgasanlagen, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen, um einen energiesparenden oder energieeffizienteren Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus leitet sie aber auch Maßnahmen in Gebäuden ein, um Energie zu sparen, zB durch Sicherstellen einer regelmäßigen Wartung aller Anlagen, den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen oder bauliche Maßnahmen. Bei der Planung von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) wirkt die Fachkraft mit und bringt durch ihre Expertise Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, ein und beachtet dabei auch wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten). |
Zu ihren weiteren Aufgaben zählt aber auch das Beraten über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz). Dabei beachtet die Fachkraft Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes und bietet Umsetzungsvorschläge an. |
„
6. Die bisherigen §§ 21 bis 32 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“.
7. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
„Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice
§ 21. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:
10.Kompetenzbereich: Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice |
Die auszubildende Person kann |
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„
8. In § 27 (neu) Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 6 Z 6 bis 15“ durch den Ausdruck „Z 6 bis 16“ ersetzt.
9. Dem § 27 (neu) Abs. 6 wird folgende Z 16 angefügt:
- „16. Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:
- Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
- a) Maßnahmen, um in Gebäuden Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen, bauliche Maßnahmen), einzuleiten,
- b) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an der Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) oder Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einzugrenzen, aufzufinden und Fehler zu beheben,
- c) elektrotechnische Änderungen zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung an der Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones vorzuschlagen und durchzuführen,
- d) Änderungen zur Erhöhung der Energieeffizienz an Gas-, Lüftungs-, Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen vorzuschlagen,
- e) über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz) zu beraten und dabei Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes zu beachten sowie Umsetzungsvorschläge anzubieten.“
10. In § 30 (neu) Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 32“ durch den Ausdruck „§ 33“ ersetzt.
11. In § 30 (neu) Abs. 3 werden der Ausdruck „§ 26 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 6“ und die Wortfolge „§§ 25 bis 28“ durch die Wortfolge „§§ 26 bis 29“ ersetzt.
12. Dem § 33 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 21 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 22 bis 33 sowie § 27 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Hattmannsdorfer
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