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BGBl II 130/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Verordnung: Änderung der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

130. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 386/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in den Einträgen zu den bisherigen §§ 21 bis 32 die Paragraphenbezeichnungen durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21. Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice“

3. Dem § 1 Abs. 3 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice (S11)“

4. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

S1

S2

S3

S4

S5

S6

S7

S8

S9

S10

S11

H1

    

x

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Dauer

4

4

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H2

   

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Dauer

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H3

   

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4

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H4

 

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Dauer

4

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4

                

5. In § 2 Abs. 2 werden in die Tabelle folgende Zeilen angefügt:

15. Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice analysiert, basierend auf den Grundlagen einer effizienten Energieversorgung von Infrastruktur mit erneuerbaren Energien und dem Einsatz moderner Technologien wie der Digitalisierung von Gebäuden (Smart Building), die bestehende Infrastruktur (Gebäude, Eisenbahnanlagen) der Eisenbahn. Dabei erhebt sie Möglichkeiten zur Optimierung von Heizungsanlagen, Gas- und Abgasanlagen, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen, um einen energiesparenden oder energieeffizienteren Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus leitet sie aber auch Maßnahmen in Gebäuden ein, um Energie zu sparen, zB durch Sicherstellen einer regelmäßigen Wartung aller Anlagen, den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen oder bauliche Maßnahmen. Bei der Planung von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) wirkt die Fachkraft mit und bringt durch ihre Expertise Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, ein und beachtet dabei auch wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten).

Zu ihren weiteren Aufgaben zählt aber auch das Beraten über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz). Dabei beachtet die Fachkraft Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes und bietet Umsetzungsvorschläge an.

 

6. Die bisherigen §§ 21 bis 32 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“.

7. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:

„Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice

§ 21. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:

10.Kompetenzbereich: Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice

Die auszubildende Person kann

  1. 10.1.1 die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz, Baukonstruktionen) sowie Lebenszyklen von Gebäuden erläutern.
  1. 10.1.2 Energieausweise lesen und eventuell notwendige Maßnahmen daraus ableiten.
  1. 10.1.3 einen Überblick über technologische, ökologische und ökonomische Eigenschaften (auch im Sinne der Klimaverträglichkeit) und Anwendungen unterschiedlicher Brennstoffe samt deren Möglichkeiten zur Lagerung und Verteilung geben.
  1. 10.1.4 die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Gebäuden (Smart Building) wie Erhöhung der Energieeffizienz und der Arbeitsqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
  1. 10.1.5 den Aufbau und die Funktion eines hydraulischen Kreislaufs (zB anhand einer Heizungsanlage samt hydraulischen Grundschaltungen) erklären.
  1. 10.1.6 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Gas- und Abgasanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.7 die regelmäßige Wartung der betriebsinternen Gas- und Abgasanlagen sicherstellen und bei Betriebsstörungen notwendige Maßnahmen durch andere Personen bzw. Gewerke einleiten.
  1. 10.1.8 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Lüftungsanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.9 die regelmäßigen Wartung- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Lüftungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.10 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Lüftungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.11 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Heizungsanlagen – auch solche, die zum Betrieb mit erneuerbaren Energien (zB Erdwärme, Sonne, Biomasse) vorgesehen sind – samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.12 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Heizungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.13 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Heizungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.14 die Bedeutung der Sicherstellung einer effizienten Energieversorgung durch optimale Nutzung von geeigneten Energiequellen und Smart Buildings – auch als eine Maßnahme für den Klimaschutz – erläutern.
  1. 10.1.15 Möglichkeiten der Energieeinsparung (zB Gebäude- und Eisenbahnanlagenenergieeffizienz) und des umweltfreundlichen Heizens und der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz beschreiben.
  1. 10.1.16 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Klimaanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.17 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Klimaanlagen sicher-stellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.18 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Klimaanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.19 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Sanitäranlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.20 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Sanitäranlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.21 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Sanitäranlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.22 die durch andere Personen bzw. Gewerke instandgesetzten Gas- und Abgas-, Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen), Lüftungs- und Sanitäranlagen übernehmen, wieder in Betrieb nehmen und die interne Dokumentation (zB Übernahmeprotokoll, Mess- oder Prüfprotokoll) einleiten.
  1. 10.1.23 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regel-technik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und Fehler beheben.
  1. 10.1.24 Maßnahmen einleiten, um in betriebsinternen Gebäuden Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung und optimierte Steuerungen sowie bauliche Maßnahmen).
  1. 10.1.25 Effizienzsteigerungen und Energiesparmaßnahmen durch Systemoptimierungen der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones vorschlagen und durchführen.
  1. 10.1.26 Änderungen zur Erhöhung der Energieeffizienz an betriebsinternen Gas-, Lüftungs-, Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen vorschlagen.
  1. 10.1.27 im Rahmen ihrer Schnittstellenfunktion zu anderen Gewerben Potentiale für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizung- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage für bestehende und neu zu errichtende betriebsinterne Anlagen identifizieren.
  1. 10.1.28 wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten) für geplante Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) einschätzen und Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, einbringen.
  1. 10.1.29 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) beschreiben.
  1. 10.1.30 bei der Planung von betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien vor Ort unter Beachtung von Rahmenbedingungen (zB Verschattung) mitwirken.
  1. 10.1.31 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) erkennen und weitere Maßnahmen veranlassen.
  1. 10.1.32 über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz) beraten und dabei Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes beachten sowie Umsetzungsvorschläge anbieten.
 

8. In § 27 (neu) Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 6 Z 6 bis 15“ durch den Ausdruck „Z 6 bis 16“ ersetzt.

9. Dem § 27 (neu) Abs. 6 wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. a) Maßnahmen, um in Gebäuden Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen, bauliche Maßnahmen), einzuleiten,
    2. b) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an der Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) oder Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einzugrenzen, aufzufinden und Fehler zu beheben,
    3. c) elektrotechnische Änderungen zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung an der Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones vorzuschlagen und durchzuführen,
    4. d) Änderungen zur Erhöhung der Energieeffizienz an Gas-, Lüftungs-, Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen vorzuschlagen,
    5. e) über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz) zu beraten und dabei Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes zu beachten sowie Umsetzungsvorschläge anzubieten.“

10. In § 30 (neu) Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 32“ durch den Ausdruck „§ 33“ ersetzt.

11. In § 30 (neu) Abs. 3 werden der Ausdruck „§ 26 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 6“ und die Wortfolge „§§ 25 bis 28“ durch die Wortfolge „§§ 26 bis 29“ ersetzt.

12. Dem § 33 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 21 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 22 bis 33 sowie § 27 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“

Hattmannsdorfer

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