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BGBl II 113/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Verordnung: Section Control-Messstreckenverordnung A 21 Hochstraß-Alland 2025

113. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2025 auf der A 21 Wiener Außenring Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 21 Hochstraß-Alland 2025)

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 21 Wiener Außenring Autobahn festgelegt:

  1. 1. auf der Richtungsfahrbahn Knoten Vösendorf der Abschnitt zwischen km 5,70 und km 14,27 und
  2. 2. auf der Richtungsfahrbahn Knoten Steinhäusl der Abschnitt zwischen km 14,17 und km 5,85.

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 3. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2021 auf der A 21 Wiener Außenring Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 21 2021 Alland-Mayerling), BGBl. II Nr. 116/2021, wird aufgehoben.

Hanke

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