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BGBl II 112/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Verordnung: Kapitalpuffer-Verordnung 2025

112. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2025 – KP-V 2025)

Auf Grund des § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 7 und § 23e Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.

(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute) ist auf die in § 6 namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.

(3) Unbeschadet anderslautender Regelungen in den Bestimmungen des 4. Abschnitts (Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer) ist der 4. Abschnitt auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23e BWG ausgenommen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;
  2. 2. gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a) Die Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;
    2. b) die juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß § 1 in Verbindung mit § 34 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und
    3. c) die Risikoposition ist im Inland belegen;
  1. 3. für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e BWG heranzuziehen ist.

2. Abschnitt

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 4. (1) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.

(2) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.

3. Abschnitt

Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute

Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 5. Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

  1. 1. für die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
  2. 2. für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

    Institute, die sowohl in § 6 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.

Quote der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 6. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:

  1. 1. für die Erste Group Bank AG 1,75%;
  2. 2. für die Raiffeisen Bank International AG 1,75%;
  3. 3. für die UniCredit Bank Austria AG 1,75%;
  4. 4. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,9%;
  5. 5. für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,9%;
  6. 6. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,9%;
  7. 7. für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,45%.

(2) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:

  1. 1. für die Erste Group Bank AG 1,75%;
  2. 2. für die Raiffeisen Bank International AG 1,75%;
  3. 3. für die UniCredit Bank Austria AG 1,75%;
  4. 4. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,9%;
  5. 5. für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,9%;
  6. 6. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,9%;
  7. 7. für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,9%;
  8. 8. für die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG 0,45%.

4. Abschnitt

Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer

Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 7. (1) Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.

(2) Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.

(3) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entspricht

  1. 1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
  2. 2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.

    Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.

Quote der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 8. (1) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:

  1. 1. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,5%;
  2. 2. für die Erste Group Bank AG 1%;
  3. 3. für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;
  4. 4. für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;
  5. 5. für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;
  6. 6. für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
  7. 7. für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,5%;
  8. 8. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,5%;
  9. 9. für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;
  10. 10 für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;
  11. 11 für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%;
  12. 12. für die Addiko Bank AG 0,5%.

(2) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:

  1. 1. für die Erste Group Bank AG 0,5%;
  2. 2. für die Raiffeisen Bank International AG 0,5%;
  3. 3. für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,5%;
  4. 4. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,5%;
  5. 5. für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;
  6. 6. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,5%;
  7. 7. für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;
  8. 8. für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;
  9. 9. für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;
  10. 10. für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;
  11. 11. für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,5%.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 9. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2024 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2025 anzuwenden;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 , ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 – KP-V 2021, BGBl. II Nr. 245/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2024, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

Ettl     Müller

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