94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Italien am 9. Juni 2025 das Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile (BGBl. Nr. 26/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 109/2024) gekündigt.
Die Kündigung wird mit 9. Dezember 2025 wirksam.
Stocker
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