86. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Chile am 3. März 2025 seine Beitrittsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2023) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Chile nachstehende Erklärungen abgegeben:
Zu Kapitel III des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Chile, dass die Republik Chile, wenn die ersuchende Vertragspartei um die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung eines in Abwesenheit gegen sie verhängten Strafurteils ersucht, alle in dem Vorbehalt zu Art. 12 des Übereinkommens vorgesehenen Informationen anfordert und dass die alleinige Abschrift des in Abwesenheit verhängten Urteils nicht ausreicht, um die Auslieferung zu bewilligen.
In Ausübung der Befugnis nach Art. 9 Abs. 2 lit. e des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Chile, dass sie Kapitel V des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht anerkennt und daher nur die Übermittlung von Ersuchen auf diplomatischem Wege oder die unmittelbare Vorlage beim chilenischen Außenministerium durch das Außen- oder Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei oder eine andere gleichgestellte Institution dieser Vertragspartei akzeptiert.
Stocker
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