41. Multilaterale Vereinbarung M361 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten
41.
Multilateral Agreement M361
under section 1.5.1 of ADR concerning
the carriage of dangerous goods in used articles, machinery or apparatus
- (1) The provisions of ADR do not have to be applied to used articles, machinery or apparatus that may be contaminated with dangerous goods on the inside if the following conditions are met:
- a. The used articles, machinery or apparatus are carried for repair, inspection, maintenance, disposal or recycling.
- b. Measures have been taken to ensure that the contents are safely enclosed and to prevent any leakage of contents under normal conditions of carriage.
- (2) Used articles, machinery or apparatus that contain dangerous goods of Classes 1 and/or 7 shall be excluded from this Multilateral Agreement.
- (3) A copy of this Agreement shall be carried in the transport unit.
- (4) This Agreement shall be valid until 31 December 2026 for carriage on the territories of the ADR Contracting Parties signatory to this Agreement. If it is revoked before that date by one of the signatories, it shall remain valid until the above mentioned date only for carriage in the territories of those ADR Contracting Parties signatory to this Agreement, which have not revoked it.
(Übersetzung)
Multilaterale Vereinbarung M361
nach Abschnitt 1.5.1 ADR über
die Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten
- 1) Die Vorschriften des ADR müssen nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, die in ihrem Inneren möglicherweise mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die gebrauchten Gegenstände, Maschinen oder Geräte werden zur Reparatur, Prüfung, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling befördert.
- b. Es wurden Maßnahmen getroffen, welche sicherstellen, dass die Inhalte sicher eingeschlossen sind und unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird.
- 2) Gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, welche im Inneren gefährliche Güter der Klasse 1 und/oder der Klasse 7 enthalten, sind von dieser Multilateralen Vereinbarung ausgenommen.
- 3) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
- 4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 7. März 2025 und von Deutschland am 16. Dezember 2024 unterzeichnet.
Stocker
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