176. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wird das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, Inkrafttreten BGBl. Nr. 524/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/2024) gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 und seinem Art. 6 Abs. 2 für Kirgisistan am 20. Oktober 2025 in Kraft treten.
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