133. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 lit. e1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2025) ab 1. November 2024 für weitere fünf Jahre verlängert.
Stocker
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