121. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet:
Die Kundmachung des mit 1. August 2025 in Kraft tretenden Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen hat dadurch zu erfolgen, dass es in seinem authentischen Wortlaut in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufgelegt wird.
Stocker
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)