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BGBl III 113/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Kundmachung: Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung des Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

113. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung des Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die deutschsprachige Übersetzung des Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987) wird durch folgende korrigierte Übersetzung ersetzt:

„(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.“

Stocker

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