526. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006
Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2005, wird verordnet:
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen
- 1. Diphtherie,
 - 2. Frühsommermeningoencephalitis,
 - 3. Haemophilus influenzae b,
 - 4. Hepatitis B,
 - 5. Masern,
 - 6. Mumps,
 - 7. Pertussis (Keuchhusten),
 - 8. Pneumokokken,
 - 9. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
 - 10. Rotavirus-Infektionen,
 - 11. Röteln,
 - 12. Tetanus (Wundstarrkrampf).
 
§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
§ 3. Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene Impfungen vom 17. April 2003, BGBl. II Nr. 223/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 400/2003, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Rauch-Kallat
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