Die Judikatur des VwGH (23. 5. 2013, 2013/11/0052), wonach der UVS durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG im Rahmen eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, in dem er gem § 66 Abs 4 AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe, seine Rolle als Berufungsbehörde iSd § 35 Abs 1 FSG bzw einer die Verwaltung kontrollierenden Einrichtung iSd Art 129a Abs 1 B-VG nicht überschritten habe, ist wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgebenden Rechtsvorschriften und vor dem Hintergrund der Stellung der VwG, die im Rahmen ihrer Aufgabe der Kontrolle der Verwaltung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG), auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen.