Sofern der Bf ausführt, sein Fahrzeug zur Ausübung der Ladetätigkeit in der Ladezone abgestellt und somit nicht rechtswidrig gehandelt zu haben, lässt er außer Acht, dass auch in einer Ladezone, die in der flächendeckenden Kurzparkzone gelegen ist, Gebührenpflicht besteht. Nach der Judikatur des VfGH (vgl zB VfGH 26. 2. 2002, B 644/01) und des VwGH (vgl zB VwGH 31. 7. 2003, 2003/17/0110; 17. 12. 2020, Ro 2020/16/0009; 25. 3. 2021, Ra 2020/16/0165) dürfen innerhalb einer Kurzparkzone nämlich noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden. Das Gebiet der Kurzparkzone wird dadurch nicht unterbrochen.