§§ 1, 9 EKHG; Art 3 Rom I-VO; Art 14 Rom II-VO; § 1358 ABGB; § 228 ZPO
Unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht wird ganz allg ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden. Eine physische Berührung mit dem Kfz (Eisenbahn) oder eine (sonstige) mechanische Gewalteinwirkung (bspw Aufprall) ist nicht erforderl.