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Sind Berufsdetektive zur Einholung behördlicher Halterauskünfte berechtigt? Zu (etwaigen) Vertretungsrechten von Berufsdetektiven

BeitragAufsatzDominik PranklZVR 2025/34ZVR 2025, 86 - 89 Heft 2 v. 11.2.2025

Der Beitrag wirft die Frage auf, ob Berufsdetektive gewerberechtl dazu berechtigt sind, im Auftrag ihrer Kunden Anfragen betr die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers gem § 47 Abs 2a KFG zu stellen. Es wird aufgezeigt, dass die besseren Gründe dagegensprechen. Berufsdetektiven wurde nämlich nicht die Befugnis eingeräumt, Beweismittel auch im Wege der Parteienvertretung zu beschaffen.

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