Der Beitrag wirft die Frage auf, ob Berufsdetektive gewerberechtl dazu berechtigt sind, im Auftrag ihrer Kunden Anfragen betr die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers gem § 47 Abs 2a KFG zu stellen. Es wird aufgezeigt, dass die besseren Gründe dagegensprechen. Berufsdetektiven wurde nämlich nicht die Befugnis eingeräumt, Beweismittel auch im Wege der Parteienvertretung zu beschaffen.