Mit der KHVG-Nov im Dezember 2023 durch das KraftVerÄG 2023 BGBl I 2023/129 wurde der Wortlaut der Z 4 des § 4 Abs 1 KHVG über den zulässigen Risikoausschluss bei Verwendung von Kraftfahrzeugen in der Kfz-HaftpflichtVers geändert. Der Kfz-Ausschluss in der BetriebshaftpflichtVers blieb jedoch bisher unverändert. Der Beitrag untersucht die deckungsrechtl Konsequenzen.
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