Wer durch Suchtgift beeinträchtigt ist, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen (§ 5 Abs 1 StVO). Die klinische Untersuchung zur Feststellung einer Beeinträchtigung hat einen großen Stellenwert. Es werden unterschiedl Testverfahren, wie etwa Prüfung der Neuromotorik, eine Augenkontrolle (insb Pupillenreaktion), der Ein-Bein-Stehtest, ein Geh- und Drehtest, der Rombergtest sowie Koordinationstests (Finger-Nase sowie Finger-Finger) durchgeführt.