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Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnungen begleitender Maßnahmen bedürfen keiner Fristsetzung

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/19ZVR 2025, 36 Heft 1 v. 14.1.2025

I. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme iSv § 24 Abs 3 FSG stellt eine Maßnahme zur Wiederherstellung bzw zum Nachweis der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person dar. Durch § 24 Abs 3 sechster Satz FSG soll gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit endet. Diese Bestimmung soll iS der Verkehrssicherheit eine lückenlose Verlängerung der Entziehungsdauer bis zur Verifizierung der begründet in Zweifel gezogenen Verkehrszuverlässigkeit garantieren. Im Rahmen des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG ist für die Befolgung der Anordnungen keine die Entziehungsdauer überschreitende Frist heranzuziehen, was sich schon daraus ergibt, dass diese Bestimmung ob ihrer Ausgestaltung und der vorgesehenen "automatischen" Verlängerung der Entziehungszeit nur dann greifen kann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung zu jenem Zeitpunkt, zudem zu beurteilen ist, ob den Anordnungen entsprochen wurde, noch aufrecht ist. Andernfalls würde die Regelung, dass die Entziehungsdauer vor Befolgung der Anordnung nicht endet, ins Leere laufen (vgl VwGH 24. 2. 2022, Ra 2021/11/0001).

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