I. Ein Delikt iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG rechtfertigt jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis E 17. 12. 1998, 98/11/0227, sowie E 27. 6. 2000, 99/11/0384).