Nachdem der 2. Sen des OGH in seiner E 2 Ob 15/25g (ZVR 2025/136, in diesem Heft auf Seite 324) ein Mitverschulden eines E-Bike Fahrenden an den unfallkausalem Verletzungsfolgen mit 1/5 normiert hat, wird der Ruf nach dem Gesetzgeber laut, eine allg Radhelmpflicht zu verordnen.
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