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Helmpflicht für E-Biker

RechtsprechungJudikaturKarl-Heinz DanzlZVR 2025/136ZVR 2025, 324 - 327 Heft 7 und 8 v. 9.7.2025

§§ 1304, 1325 ABGB; § 1 Abs 2a, § 102 Abs 7 KFG

Das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren gilt jedenfalls ab dem Jahr 2023 als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.

Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden (hier: ein Fünftel) wirkt sich allerdings nur auf Schmerzengeldansprüche hins der bei Tragen des Helms vermeidbaren oder geringer ausfallenden Verletzungsfolgen aus. (FN 1)

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