Der Beitrag behandelt über den Anlassfall (3 Ob 100/24p) (FN ) hinaus, sozusagen de lege ferenda, die Rolle eines Baumeigentümers bei einem Unfallgeschehen wie dem klagsgegenständlichen generell und will damit für eine (auch der Rechtssicherheit dienlichen) Klarstellung bei künftigen solchen Unfällen beitragen. Vorauszuschicken ist, dass am 1. 5. 2024 die neue Baumhaftung gem § 1319b ABGB in Kraft trat. § 1319b ABGB ist gem § 1503 Abs 25 ABGB auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. 4. 2024 eintreten. Vor diesem Hintergrund - also auf Grundlage der Neuregelung der Baumhaftung - sind der Inhalt des § 1319b ABGB, das Verhältnis zur Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB und das Verhältnis zu § 176 ForstG Gegenstand der folgenden Untersuchung.