Immer wieder stellt der OGH bei der Bestimmung von Sorgfaltspflichten und -obliegenheiten auf die "Verkehrsauffassung" oder auf ein "allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise" ab. Der Beitrag weist auf die bloße Indizwirkung dieser Tatsachen hin und erkennt in der jüngst ergangenen E OGH 2 Ob 15/25g eine weitere Klarstellung in diesem Sinne. Wie bei jeder quaestio mixta sind auch bei der Bestimmung der gebotenen Sorgfalt die erhebl Tat- und Rechtsfragen möglichst präzise auseinanderzuhalten.