Der Reiseveranstalter hat im Fall des Rücktritts des Reisenden vom Pauschalreisevertrag nach § 10 Abs 1 PRG Anspruch auf eine angemessene und vertretbare Entschädigung (umgangssprachlich "Stornogebühr"). Diese kann im Voraus vertragl durch angemessene Pauschalen festgelegt werden, was in der Praxis üblicherweise durch Stornoklauseln erfolgt. Umstritten ist, welche Rechtsfolge greift, wenn sich die aus der Stornoklausel ergebende Stornogebühr als unangemessen erweist. Gegenüber Verbrauchern liegt ein ersatzloser Entfall der betreffenden Stornoklausel nahe.