Eine Person, die in einer entsprechend kundgemachten Zone sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h des IG-L als auch die sonst für Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h der StVO übertritt, verwirklicht jeweils den Tatbestand zweier voneinander unabhängigen Übertretungen.
Ra 2024/02/0242