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Geschwindigkeitsüberschreitungen, Übertretungen nach IG-L und der StVO können nebeneinander bestraft werden

Judikaturübersicht VerwaltungIG-LJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/120ZVR 2025, 283 - 284 Heft 6 v. 27.5.2025

Eine Person, die in einer entsprechend kundgemachten Zone sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h des IG-L als auch die sonst für Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h der StVO übertritt, verwirklicht jeweils den Tatbestand zweier voneinander unabhängigen Übertretungen.

Ra 2024/02/0242

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