I. Es besteht keine rechtl Grundlage dafür, dass im Fall der - mangels Bindung an eine rk Bestrafung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - von der Führerscheinbehörde bzw dem VwG eigenständig vorzunehmenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts jene Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln anzuwenden wären, die in dem Land, in dem das Verhalten gesetzt wurde, gelten. Eine Anwendbarkeit ausländischer (Verfahrens-)Rechtsvorschriften für den Fall, dass ein führerscheinrelevantes Verhalten im Ausland gesetzt wurde, ordnen weder das FSG noch die StVO an. Die vom VwG vorgenommene Anknüpfung an die festgestellte tschechische Rechtslage betreffend die Verwertbarkeit der erzielten Messungen als Beweismittel schlägt somit fehl.