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Vollziehung des KFG ist Bundessache

Judikaturübersicht VerwaltungB-VGJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/105ZVR 2025, 260 Heft 5 v. 29.4.2025

Gem § 47 Abs 5 VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Beh in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des KFG ist gem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG ist daher in Kraftfahrangelegenheiten der Bund.

Ra 2024/02/0214

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