I. Das normierte Verbot der reformatio in peius verbietet jede Erhöhung einer Geldstrafe oder auch nur einer Ersatzfreiheitsstrafe. Solange es zu keiner Erhöhung der Strafe kommt, hindert das Verschlechterungsverbot aber nicht eine rechtl Korrektur des erstinstanzlichen Bescheids (vgl VwGH 5. 9. 2018, Ra 2018/11/0144, mwN).