In der Vergangenheit kam es bereits mehrfach zu "Besetzungen" von Baustellen, um Beginn oder Fortschreiten von Bauvorhaben (in der Regel) aus Umwelt- und Klimaschutzgründen zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, was insb mit Blick auf die Judikatur des VfGH unter "Besetzungen" allgemein verstanden wird, in welchem Umfang derartige Besetzungen hinzunehmen sind und ab wann und auf welcher Rechtsgrundlage ihre behördliche Beendigung zulässig bzw geboten ist. Zusammengefasst sind Baustellenbesetzungen im Regelfall Versammlungen iS des VersG, womit behördliche Maßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müssen. Sollen Besetzungen nur einige Stunden dauern, werden sie oftmals hinzunehmen sein. Anders verhält es sich, wenn Bauvorhaben für mehrere Tage verhindert werden sollen. In diesem Fall gebietet es der Schutz der Rechte Dritter, dass die zuständige Behörde von ihren Befugnissen gem VersG Gebrauch macht und die Versammlung beendet.