Art 63 RL 2004/24/EU
Art 63 RL 2004/24/EU regelt die Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmer.
Art 63 RL 2004/24/EU steht einer nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass der Bevollmächtigte einer Bietergemeinschaft die Kapazitäten der anderen Wirtschaftsteilnehmer einer Gruppe nur in Anspruch nehmen darf, wenn dieser die Leistung im Verhältnis zu den anderen Wirtschaftsteilnehmern "mehrheitlich" ausführt.