§ 143 Abs 1 BVergG 2018
Im Zweifel müssen AG vom Bieter einen Nachweis verlangen, dass der Bieter an der Vertraulichkeit von Informationen ein berechtigtes geschäftliches Interesse hat.
Besteht ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der Geheimhaltung der Information, so ist die Information (ersatzweise) in einer allgemeinen, neutralen Weise zu geben.