§ 2 Z 12, § 21 Abs 2 BVergG 2018; § 19 Abs 1 WVRG 2020
Bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft kommt das Recht zur Stellung eines Nachprüfungsantrags nur der Bietergemeinschaft als solcher zu, nicht jedoch einzelnen ihrer Mitglieder.
§ 2 Z 12, § 21 Abs 2 BVergG 2018; § 19 Abs 1 WVRG 2020
Bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft kommt das Recht zur Stellung eines Nachprüfungsantrags nur der Bietergemeinschaft als solcher zu, nicht jedoch einzelnen ihrer Mitglieder.