Beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils tritt der Erwerber kraft Gesetzes in die Arbeitsverträge ein. Ein solcher Betriebs(teil)übergang liegt vor, wennder Erwerber wesentliche Produktionsmittel odergroße Teile des bisher beschäftigten Personalsübernimmt. Ein solcher Fall kann - muss aber nicht - bei der Neuvergabe von Dienstleistungen durch einen öff AG vorliegen. Da es sich um zwingendes Gesetzesrecht handelt, kann der öff AG dies auch nicht in den Ausschreibungsbedingungen dem Grunde nach verhindern. Allerdings bestehen gewisse Gestaltungsspielräume, die sowohl von AG als auch von Bietern genutzt werden können. Auch beim Insourcing von früher an Dritte ausgelagerten Leistungen können die Bestimmungen zum Betriebs(teil)übergang eine Rolle spielen.