Die ÖNORM B 2110 sieht ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bestellers vor. In der Baupraxis wird häufig darüber diskutiert, ob der Werkunternehmer eine Leistung auch dann erbringen muss, wenn sie lediglich "dem Grunde nach", nicht aber der Höhe nach beauftragt ist. Oft wird der Beauftragung "dem Grunde nach" gefolgt, wobei sich danach regelmäßig die Frage nach dem zustehenden Entgelt stellt. Mangels allgemein verwendbarer Rechtsprechung zu diesen Fragen und spärlicher Literatur dazu soll der Beitrag Denkanstoß sein und zur Bewusstseinsbildung aufrufen. Der kritische Blick auf gängige Vertragsbestimmungen und auf die möglichen Risiken für die Projektabwicklung sowie die Projektbeteiligten ist dabei durchaus beabsichtigt.