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Die Ausnahme bestätigt die Regel: Verjährungsbeginn und ÖNORMEN als Spiegel des Standes der Technik

VergaberechtRechtsprechungJudikaturN. N.ZVB 2021/48ZVB 2021, 218 - 219 Heft 5 v. 14.5.2021

1. § 1489 ABGB

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen, wenn dem Geschädigten der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt geworden ist, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

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