Der VwGH legt den Begriff "gärtnerischer Zweck" der NÖ Bauordnung 2014 aus, der die Grundlage für die bloße Anzeigepflicht eines begehbaren Folientunnels bildet. Der geplante Betrieb einer Aquaponik-Anlage in einem Folientunnel im Garten ist demnach ein bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben.
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