Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Das LVwG NÖ entschied: Auch wenn es sich bei der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen um eine Rechtsfrage handelt, kann zur Ermittlung ihres objektiven Erklärungswertes einschlägiges Fachwissen erforderlich sein (Pesendorfer/Rief)
Abstract aus ZVB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.