Vor allem im und im sonstigen reicht es mitunter nicht aus, das Gebäude im konsensmäßigen Zustand zu erhalten oder in den konsensmäßigen Zustand instand zu setzen. Vor allem zivilrechtliche, aber auch strafrechtliche Pflichten reichen mitunter weiter. Die behördlichen Möglichkeiten, mittels Bauauftrags einen sicheren Gebäudezustand durchzusetzen, scheinen den zivil- und strafrechtlichen Anforderungen an die Gebäudesicherheit "hinterherzuhinken".