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Solange objektiv geht, gilt subjektiv nicht!

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2021/16ZVB 2021, 76 - 79 Heft 2 v. 3.2.2021

1. § 914 ABGB

Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

2. § 125 Abs 1 BVergG 2018

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